Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 des EU AI Act. Anbieter von KI-Systemen müssen synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar als KI-generiert markieren (Artikel 50 Absatz 2), und Betreiber müssen Deepfakes gegenüber dem Publikum offenlegen (Artikel 50 Absatz 4). Die Pflicht richtet sich nach dem Publikum, nicht nach dem Firmensitz, trifft also auch Schweizer Firmen mit EU-Publikum. Verstösse können mit bis zu EUR 15 Mio. oder 3% des weltweiten Umsatzes geahndet werden. Der Digital Omnibus hat Artikel 50 nicht verschoben, nur die Hochrisiko-Pflichten.

Wer KI-generiertes Audio veröffentlicht, kommt an Artikel 50 kaum vorbei, und kaum ein Anbieter erklärt ihn sauber.

Dieser Beitrag tut das: was die Pflicht verlangt, wer sie trägt und was für interne Podcasts gilt. Er gehört zum Leitfaden Dokumente in Podcasts umwandeln.

Was regelt Artikel 50 des EU AI Act?#

Artikel 50 ist der Transparenzartikel des EU AI Act: Menschen sollen erkennen, wann sie mit einem KI-System interagieren oder KI-generierten Inhalten begegnen. Er schreibt nicht vor, was KI darf, sondern dass KI-Beteiligung sichtbar wird.

Für Audio sind zwei Fälle zentral.

Artikel 50 deckt mehrere Situationen ab: KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren (etwa Chatbots), synthetische KI-Inhalte, Deepfakes sowie bestimmte KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Für KI-Audio greifen vor allem die synthetischen Inhalte und die Deepfakes.

Nach Artikel 50 Absatz 2 müssen Anbieter dafür sorgen, dass synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar markiert und als KI-generiert erkennbar sind.

Nach Artikel 50 Absatz 4 müssen Betreiber offenlegen, wenn Bild-, Audio- oder Videoinhalte einen Deepfake darstellen, also reale oder plausibel existierende Personen, Orte oder Ereignisse so nachbilden, dass sie fälschlich authentisch erscheinen können (KI-Kennzeichnung nach Artikel 50). Die Transparenzpflichten sind seit dem 2. August 2026 anwendbar.

Anbieter oder Betreiber: wer muss was?#

Beide, aber Unterschiedliches. Der Anbieter markiert die Inhalte technisch (maschinenlesbar), der Betreiber legt Deepfakes sichtbar gegenüber dem Publikum offen. Die meisten Unternehmen sind Betreiber.

Zu wissen, welche Rolle Sie haben, sagt Ihnen, was zu tun ist.

Wer das KI-System baut oder bereitstellt, etwa eine Dokument-zu-Podcast-Plattform, ist Anbieter, und die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 ist seine Pflicht, überwiegend eine technische Aufgabe.

Wer ein solches System nutzt, um Inhalte zu erstellen und zu veröffentlichen, etwa ein Unternehmen, das interne Audio-Briefings produziert, ist Betreiber, und seine Pflicht ist die sichtbare Offenlegung von Deepfakes gegenüber dem Publikum. Hier die Aufteilung auf einen Blick.

Pflicht Anbieter (baut das System) Betreiber (nutzt und veröffentlicht)
Rechtsgrundlage Artikel 50 Absatz 2 Artikel 50 Absatz 4
Kernpflicht Inhalte maschinenlesbar als KI markieren Deepfakes sichtbar/hörbar offenlegen
Art der Pflicht technisch (Metadaten, Wasserzeichen) wahrnehmbarer Hinweis fürs Publikum
Wer das meist ist der Anbieter des Audio-Tools das Unternehmen, das das Audio veröffentlicht

Ein Unternehmen, das ein KI-Audio-Tool einsetzt, ist fast immer Betreiber. Das Tool trägt die technische Markierungspflicht, Sie tragen die Offenlegungspflicht.

Wie muss KI-Audio gekennzeichnet werden?#

Bei Audio muss der Hinweis hörbar sein: eine Ansage zu Beginn, bei längeren Stücken periodisch wiederholt. Ein rein schriftlicher Hinweis, der irgendwo in den Shownotes versteckt ist, genügt nicht.

Die Kennzeichnung muss das Publikum tatsächlich erreichen.

Die Leitlinien verlangen, dass die Offenlegung spätestens zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung beim Publikum ankommt. Für Audio heisst das: ein kurzer gesprochener Hinweis nahe am Anfang, etwa dass die Folge KI-generierte Stimmen verwendet, und bei längeren Stücken eine periodische Wiederholung (KI-Inhalte kennzeichnen).

Ein nur in der Beschreibung vergrabener Satz reicht nicht, weil er den Hörer nicht im Moment der Wahrnehmung erreicht. Formulieren Sie konkret und ehrlich, was die KI getan hat, statt vager Hinweise.

In der Praxis empfiehlt sich ein mehrschichtiger Ansatz: der hörbare Hinweis plus ein schriftlicher Hinweis in den Shownotes plus, wo das Tool es unterstützt, die maschinenlesbare Markierung in der Datei.

Gilt das auch für rein interne Podcasts?#

Die strenge Offenlegungspflicht zielt auf Inhalte, die ein Publikum erreichen. Rein interne KI-Audio-Inhalte mit klar synthetischen Stimmen sind in der Regel nicht im engen Sinn betroffen, Transparenz bleibt aber auch intern empfehlenswert.

Intern heisst nicht automatisch pflichtfrei.

Wird KI ausschliesslich intern genutzt, besteht nach gängiger Einordnung meist keine Kennzeichnungspflicht im strengen Sinn (EU AI Act Kennzeichnung).

Die Deepfake-Offenlegung greift am stärksten dort, wo Inhalte eine reale, identifizierbare Person nachahmen; ein internes Briefing mit klar synthetischen Stimmen, das niemanden imitiert, liegt in einer leichteren Lage.

Dennoch gilt: Sobald internes Audio auch nach aussen gelangt, ist es wie externes Audio zu behandeln. Und unabhängig von der strengen Rechtslage stärkt eine offene Kennzeichnung das Vertrauen der Mitarbeitenden. Die Grenze ist also weniger ein Regulator als die Frage, ob internes Audio vertraulich bleibt oder ein Publikum erreicht.

Ab wann gilt das, und was ist mit dem Digital Omnibus?#

Artikel 50 ist seit dem 2. August 2026 anwendbar und wurde durch den Digital Omnibus nicht verschoben. Verschoben wurden nur die Hochrisiko-Pflichten (Annex III auf Dezember 2027, Annex I auf August 2028).

Diese Unterscheidung wird oft verwechselt.

Der oft zitierte Digital Omnibus ändert an Artikel 50 nichts: Die vorgeschlagenen Fristverlängerungen betreffen ausschliesslich Hochrisiko-KI-Systeme, nicht die Transparenzvorschriften (KI-Kennzeichnungspflicht 2026).

Für Alt-Inhalte gilt eine wichtige Differenzierung: Bild-, Audio- und Videoinhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Lediglich für die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter bereits bestehender Systeme sieht der Ratsvorschlag eine begrenzte Übergangsfrist vor.

Die Offenlegungspflicht der Betreiber nach Artikel 50 Absatz 4 ist dagegen ohne Aufschub in Kraft. Kurz: Die Offenlegung ist ein Thema von heute, die technische Nachrüstung alter Systeme ein Thema der Übergangsfrist.

Was passiert bei einem Verstoss?#

Verstösse gegen Artikel 50 liegen in der gleichen Bussenstufe wie Verstösse gegen Hochrisiko-Pflichten: bis EUR 15 Mio. oder 3% des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist.

Der Prozentsatz bezieht sich auf den weltweiten Umsatz.

Diese Stufe liegt unter der höchsten Bussenstufe, die für verbotene KI-Praktiken reserviert ist (bis EUR 35 Mio. oder 7%), und über der untersten für falsche Angaben gegenüber Behörden.

Durchgesetzt wird Artikel 50 von den nationalen Marktüberwachungsbehörden. In der Anfangsphase ist mit einem abgestuften Vorgehen zu rechnen, Warnungen und Korrekturanordnungen vor Bussen, was aber ein Muster ist und keine Garantie.

Angesichts dessen, wie günstig eine Kennzeichnung ist, ein gesprochener Satz und ein Hinweis, ist das Risiko eines Verstosses selten die Ersparnis wert.

Wo passt Sprep in diese Pflicht?#

Sprep ist so gebaut, dass eine Person das Skript vor der Audioerzeugung prüft und freigibt, was die Kennzeichnung und die inhaltliche Richtigkeit als Teil des Produktionsablaufs behandelt statt als nachträglichen Zusatz.

Der Prüfschritt ist der natürliche Ort für die Offenlegung.

Weil Sprep ein editierbares Skript erstellt, lässt sich der gesprochene KI-Hinweis genau dort einbauen und freigeben, wo er hingehört, am Anfang der Folge, bevor das Audio entsteht. So wird die Offenlegung Teil des geprüften Inhalts, nicht eine vergessene Zeile in den Shownotes.

Was Sprep nicht ist: Ihre Rechtsberatung. Ob ein konkreter Inhalt als Deepfake einzustufen ist und welche Offenlegung genau nötig ist, bleibt eine juristische Frage im Einzelfall. Für die praktische Umsetzung, Hinweis, Skriptprüfung, Verteilung, ist Sprep der Produktionsweg, der die Kennzeichnung mitdenkt. Wie Datenschutz und Kennzeichnung zusammenspielen, behandelt unser Beitrag KI-Audio und Datenschutz.

Wie setze ich die Kennzeichnung praktisch um?#

Mit einem gesprochenen Hinweis nahe am Anfang, einem schriftlichen Hinweis in den Shownotes und, wo das Tool es unterstützt, einer maschinenlesbaren Markierung in der Datei.

Mehrschichtig deckt Recht, Plattformen und Publikum zugleich ab. Ein bewährtes Vorgehen hat drei Teile.

Erstens ein kurzer gesprochener Hinweis nahe am Anfang, etwa dass die Folge KI-generierte Stimmen verwendet, der die Anforderung der ersten Wahrnehmung erfüllt, die ein rein schriftlicher Hinweis nicht erreicht.

Zweitens ein einzeiliger schriftlicher Hinweis in den Shownotes, der konkret benennt, was die KI getan hat.

Drittens die maschinenlesbare Markierung in der Datei, wo die Plattform sie unterstützt, damit die Provenienz auch dann erhalten bleibt, wenn die sichtbaren Hinweise verloren gehen.

Formulieren Sie konkret statt vage: "Diese Folge verwendet KI-generierte Stimmen" statt "kann KI-Elemente enthalten". So ist die Kennzeichnung über die rechtliche und die Plattform-Ebene hinweg abgedeckt, ohne grossen Aufwand.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?#

Erfassen, welche KI-Audio-Inhalte ein EU-Publikum erreichen, diese zuerst kennzeichnen, und die Offenlegung in den Produktionsablauf einbauen statt sie nachträglich anzusetzen.

Das ist die praktische Reihenfolge.

Beginnen Sie damit, zu erfassen, welche veröffentlichten oder geplanten Audio-Inhalte überhaupt ein EU-Publikum erreichen, denn dort ist die Offenlegungspflicht der Betreiber heute eindeutig in Kraft.

Fügen Sie diesen Inhalten einen hörbaren und schriftlichen Hinweis hinzu, und priorisieren Sie alles, was als Imitation einer realen Person gelesen werden könnte.

Bauen Sie die Kennzeichnung dann in den Produktionsablauf ein, am besten beim Prüfschritt des Skripts, damit sie nicht vergessen wird. Wie das mit dem Datenschutz zusammenspielt, behandelt unser Beitrag KI-Audio und Datenschutz, und wie interne Audio-Briefings insgesamt aufgesetzt werden, zeigt Interne Kommunikation mit Podcasts.

Häufige Fragen#

Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 des EU AI Act sind seit dem 2. August 2026 anwendbar. Dieser Stichtag wurde durch den Digital Omnibus nicht verschoben. Für die maschinenlesbare Markierung bereits bestehender Systeme gilt eine begrenzte Übergangsfrist, die Offenlegungspflicht der Betreiber ist jedoch ohne Aufschub in Kraft.

Gilt die Pflicht auch für Schweizer Firmen?
Ja, wenn das Publikum Personen in der EU einschliesst. Artikel 50 richtet sich nach dem Ort des Publikums, nicht nach dem Firmensitz. Eine Schweizer Firma, die KI-Audio einem EU-Publikum zugänglich macht, trägt dieselben Pflichten wie eine EU-Firma. Ohne jedes EU-Publikum ist die Lage anders zu beurteilen.

Wie muss ein KI-Podcast gekennzeichnet werden?
Mit einem hörbaren Hinweis: eine kurze gesprochene Ansage nahe am Anfang, dass die Folge KI-generierte Stimmen verwendet, bei längeren Stücken periodisch wiederholt, ergänzt um einen schriftlichen Hinweis in den Shownotes. Ein nur in der Beschreibung versteckter Satz genügt nicht, weil er das Publikum nicht im Moment der Wahrnehmung erreicht.

Muss ich KI-generierte Texte immer kennzeichnen?
Nein, nicht pauschal. KI-generierte oder manipulierte Texte müssen nach Artikel 50 nicht grundsätzlich gekennzeichnet werden. Eine Offenlegungspflicht kann aber bestehen, wenn solche Texte veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Für Audio und Video ist die Lage strenger als für reine Texte.

Sind interne KI-Podcasts von der Pflicht betroffen?
In der Regel nicht im strengen Sinn, solange sie rein intern bleiben und keine reale Person imitieren. Sobald internes Audio nach aussen gelangt, ist es wie externes zu behandeln. Unabhängig von der Rechtslage ist eine offene Kennzeichnung auch intern empfehlenswert, weil sie das Vertrauen der Mitarbeitenden schützt.

Wie hoch sind die Bussen?
Bis EUR 15 Mio. oder 3% des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist, also dieselbe Stufe wie bei Verstössen gegen Hochrisiko-Pflichten. Das ist weniger als die für verbotene KI-Praktiken reservierte Höchststufe von EUR 35 Mio. oder 7%. Durchgesetzt wird die Pflicht von nationalen Marktüberwachungsbehörden.

Hat der Digital Omnibus die Pflicht verschoben?
Nein. Der Digital Omnibus hat die Transparenzpflichten nach Artikel 50 nicht verschoben. Verschoben wurden nur die Hochrisiko-Pflichten, Annex III auf Dezember 2027 und Annex I auf August 2028. Die oft genannte Frist bis Dezember 2026 betrifft ausschliesslich die maschinenlesbare Markierung bereits bestehender Systeme.

Müssen vor August 2026 erstellte Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?
Nein. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission müssen Bild-, Audio- und Videoinhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden, nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Inhalte, die weiterhin aktiv ein EU-Publikum erreichen, sollten Sie dennoch kennzeichnen, weil die Ambiguität sonst bestehen bleibt.


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