Sobald Sie ein Dokument mit Personendaten in ein KI-Tool geben, ist das eine Datenbearbeitung nach dem revidierten Datenschutzgesetz (revDSG), das seit dem 1. September 2023 gilt und vom EDÖB beaufsichtigt wird. Liegt der Anbieter im Ausland, zählt die Datenbekanntgabe ins Ausland, und bei US-Anbietern bleibt der US CLOUD Act bestehen. Die DSGVO kann zusätzlich greifen, wenn EU-Betroffene im Spiel sind. In der Praxis heisst das: Auftragsbearbeitungsvertrag abschliessen, Hosting-Ort klären, bei sensiblen Daten in der Schweiz hosten und alles dokumentieren.

KI-Audio aus Dokumenten ist praktisch, berührt aber Datenschutzrecht, sobald Personendaten im Spiel sind.

Dieser Beitrag ordnet ein, was revDSG und DSGVO verlangen und wie Sie in der Praxis sauber arbeiten. Er gehört zum Leitfaden Dokumente in Podcasts umwandeln.

Was verlangt das revDSG beim Einsatz von KI?#

Eine Rechtsgrundlage und einen klaren Zweck für jede Bearbeitung, einen Auftragsbearbeitungsvertrag mit dem Anbieter, kontrollierbare Datenbekanntgabe ins Ausland und eine nachvollziehbare Dokumentation.

Das revDSG verbietet KI nicht, es verlangt Kontrolle und Nachweis.

Der Ausgangspunkt: Ein Prompt oder ein Dokument an ein KI-System ist eine Datenbearbeitung, sobald Personendaten darin vorkommen (revDSG und KI).

Daraus ergeben sich mehrere Pflichten. Verarbeitet ein Dienst Personendaten in Ihrem Auftrag, braucht es einen Auftragsbearbeitungsvertrag, der Zweck, Datenkategorien, Massnahmen und Unterauftragnehmer festhält. Bei der Datenbeschaffung besteht eine Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen.

Bei hohem Risiko ist vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu erstellen und zu dokumentieren. Neu ist zudem die Meldepflicht bei Verletzungen der Datensicherheit gegenüber dem EDÖB.

Und bei Missachtung der Regeln, etwa zur Datenbekanntgabe ins Ausland, drohen Bussen von bis zu CHF 250'000, die sich in der Schweiz gegen die verantwortliche Person richten können (revDSG erklärt). Der rote Faden: Jeder Umgang mit Personendaten muss dokumentiert, begründet und mit dem Anbieter vertraglich geregelt sein.

Wann greift zusätzlich die DSGVO?#

Die DSGVO greift zusätzlich, wenn Ihre Bearbeitung Personen in der EU betrifft, etwa weil Sie ihnen Waren oder Dienstleistungen anbieten oder ihr Verhalten beobachten.

Viele Schweizer Firmen unterstehen beiden Regimen gleichzeitig.

Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, die DSGVO gilt also nicht automatisch. Aufgrund ihrer extraterritorialen Wirkung kann eine Datenübermittlung aus der Schweiz jedoch zusätzlich der DSGVO unterstehen, sobald EU-Betroffene im Spiel sind.

Für ein Schweizer Unternehmen mit Kundschaft oder Mitarbeitenden in der EU heisst das: Prüfen Sie nicht nur das revDSG, sondern auch, ob die DSGVO parallel anwendbar ist. Die beiden teilen viele Grundsätze, unterscheiden sich aber im Detail, und ein KI-Audio-Projekt muss unter Umständen beiden genügen.

Was bedeutet der US CLOUD Act für Schweizer Firmen?#

Der US CLOUD Act kann US-Behörden Zugriff auf Daten ermöglichen, die von US-Unternehmen gehalten werden, unabhängig davon, wo die Server stehen. Für sensible Personendaten ist deshalb eine Verarbeitung in der Schweiz der sauberere Weg.

Der Serverstandort allein löst das Problem nicht. Hier scheitern viele Cloud-KI-Angebote aus Schweizer Sicht.

Die Datenbekanntgabe ins Ausland ist nur zulässig, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau besteht, und selbst ein US-Anbieter mit Servern in Europa bleibt der US-Jurisdiktion und damit dem US CLOUD Act ausgesetzt (KI und Datenschutz Schweiz).

Zwar erkannte der Bundesrat 2024 die USA für zertifizierte Unternehmen nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework als angemessen an, doch unabhängig davon bleibt der CLOUD Act bestehen.

Für die sensibelsten Fälle ist eine Verarbeitung in der Schweiz oder on-premise daher der Weg, der das Problem an der Wurzel löst, weil die Daten gar nicht erst dem Zugriff einer ausländischen Jurisdiktion ausgesetzt sind.

revDSG und DSGVO: die Unterschiede#

Die Grundsätze ähneln sich, aber Aufsicht, Meldefristen, Bussen und Reichweite unterscheiden sich. Eine DSGVO-Konformität bedeutet nicht automatisch revDSG-Konformität.

Hier die für die Praxis wichtigen Unterschiede.

revDSG (Schweiz) DSGVO (EU)
In Kraft seit 1. September 2023 25. Mai 2018
Aufsichtsbehörde EDÖB nationale Datenschutzbehörden
Meldung von Verletzungen an den EDÖB, so rasch als möglich, bei hohem Risiko an die Behörde innert 72 Stunden
Maximale Busse bis CHF 250'000, kann die verantwortliche Person treffen bis EUR 20 Mio. oder 4% des Umsatzes, trifft das Unternehmen
Reichweite Bearbeitung mit Bezug zur Schweiz auch Schweizer Firmen mit EU-Betroffenen

Die Konsequenz für die Praxis: Ein ausgereiftes DSGVO-Programm liefert nützliche Infrastruktur, braucht aber eine schweizspezifische Prüfung, bevor Sie von revDSG-Konformität sprechen. Behandeln Sie beide als verwandte, aber getrennte Aufgaben.

Was heisst das konkret für KI-Audio?#

Prüfen Sie den Inhalt vor der Veröffentlichung, schliessen Sie einen Auftragsbearbeitungsvertrag ab, klären Sie den Hosting-Ort, kennzeichnen Sie KI-Audio wo nötig und dokumentieren Sie Ihre Entscheidung.

KI-Audio ist datenschutzrechtlich kein Sonderfall, sondern eine Datenbearbeitung wie andere auch.

Ein Dokument mit Personendaten in ein Audio-Tool zu geben, ist eine Datenbekanntgabe an den Anbieter. Daraus folgt eine kurze Checkliste:

  • Verwenden Sie nur freigegebene Werkzeuge mit Auftragsbearbeitungsvertrag.
  • Klären Sie, wo Dokumente, erzeugtes Audio und allfällige Stimmdaten verarbeitet und gespeichert werden.
  • Prüfen Sie den Inhalt vor der Audioerzeugung, damit kein fehlerhaftes Detail veröffentlicht wird.
  • Kennzeichnen Sie das Audio als KI-generiert, wo die Kennzeichnungspflicht nach dem EU AI Act greift, was unser Beitrag KI-Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 erklärt.

Für besonders schützenswerte Inhalte ist Schweizer Hosting der sauberere Weg. So bleibt KI-Audio ein Gewinn an Reichweite, ohne zum Datenschutzrisiko zu werden.

Wo passt Sprep für Schweizer Teams?#

Sprep ist in der Schweiz gehostet, prüft Inhalte über einen Human-in-the-Loop-Skripteditor vor der Audioerzeugung und verteilt über kontrollierte private Feeds. Es ist die geprüfte, in der Schweiz verarbeitete Produktionsschicht, kein Ersatz für Ihr Datenschutzmanagement.

Der Vorteil liegt in der Kontrolle. Für ein Schweizer Team sind drei Punkte entscheidend.

Das Schweizer Hosting beantwortet die Frage der Datenhaltung für Inhalte, die in der Schweiz bleiben sollen. Der Prüfschritt sorgt dafür, dass eine Person den Inhalt freigibt, bevor daraus Audio wird, was bei Personendaten und Richtlinien zählt. Und die private Verteilung hält den Zugriff kontrollierbar.

Was Sprep nicht ist: Ihr Datenschutzmanagementsystem, Ihr Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten oder Ihre Rechtsberatung. Diese bleiben bei Ihnen. Für die konkrete Ausgestaltung, Hosting, Auftragsbearbeitungsvertrag, Löschfristen, ist eine Demo der schnellste Weg.

Was gehört auf eine Datenschutz-Checkliste für KI-Tools?#

Hosting-Ort, Sitz des Anbieters, Auftragsbearbeitungsvertrag, Kein-Training-Zusage, Löschfristen und Umgang mit Unterauftragnehmern, und zwar schriftlich.

Das sind die Punkte, die eine Datenschutz-Aussage überprüfbar machen.

Prüfen Sie zuerst, wo der Anbieter sitzt und wo er die Daten tatsächlich verarbeitet, denn ein in der Schweiz ansässiger Anbieter untersteht direkt dem Schweizer Recht, während ein ausländischer Anbieter mit "EU-Hosting" weiterhin der Jurisdiktion seines Sitzlandes ausgesetzt sein kann.

Verlangen Sie einen Auftragsbearbeitungsvertrag nach revDSG und eine vertragliche Zusage, dass Ihre Inhalte nicht zum Training verwendet werden. Klären Sie Löschfristen und was bei Vertragsende mit den Daten geschieht, und fragen Sie, ob und wo Unterauftragnehmer ausserhalb der Schweiz oder der EU eingesetzt werden.

Beginnen Sie zudem ein Verzeichnis: welche KI-Tools Sie nutzen, welche Daten durch jedes fliessen und auf welcher Rechtsgrundlage. Dieses Verzeichnis belegt, dass Sie eine bewusste Entscheidung getroffen haben. Für die Anbieterauswahl im Detail vergleicht unser Beitrag Gemini Notebook Alternative für Schweizer Unternehmen die Optionen.

Was, wenn wir bereits ein US-Tool nutzen?#

Ein Wechsel ist nicht immer nötig. Entscheidend ist, wie sensibel die Daten tatsächlich sind.

Eine pauschale Regel, alle US-Tools zu meiden, schiesst meist über das Ziel hinaus.

Für wenig sensible Inhalte, etwa das Vertonen öffentlich zugänglicher Informationen, ist ein US-Anbieter mit unterzeichnetem Auftragsbearbeitungsvertrag oft vertretbar.

Bei Personendaten, Mitarbeiterunterlagen oder vertraulichem Material ändert sich die Rechnung, und die Fragen aus der Checkliste werden zu denen, die Sie vor der Weiternutzung beantworten müssen, nicht erst nach einem Vorfall.

Ein praktikabler Mittelweg: das bestehende Werkzeug für wenig sensible Arbeit behalten und alles mit Personendaten oder Vertraulichkeit auf eine in der Schweiz gehostete Alternative umleiten. Das Ziel ist ein verhältnismässiges Risikomanagement, nicht maximale Vorsicht für jede Aufgabe.

Gilt das revDSG auch für ausländische Anbieter?#

Ja. Das revDSG gilt extraterritorial: Ein ausländisches Unternehmen muss es einhalten, wenn sich seine Datenbearbeitung in der Schweiz auswirkt, etwa weil es Personen in der Schweiz Dienstleistungen anbietet oder deren Verhalten beobachtet.

Der Sitz des Anbieters befreit nicht. Das heisst für Sie als Schweizer Unternehmen zweierlei.

Erstens untersteht auch ein ausländisches KI-Tool, das Sie einsetzen, dem Schweizer Datenschutzrecht, soweit es Personendaten mit Schweiz-Bezug bearbeitet.

Zweitens bleiben Sie als Verantwortlicher in der Pflicht: Sie müssen einen Auftragsbearbeitungsvertrag abschliessen und sich vergewissern, dass der Anbieter die Daten angemessen schützt. Die extraterritoriale Wirkung ändert also nichts daran, dass die Verantwortung bei Ihnen liegt; sie stellt nur sicher, dass sich ein Anbieter nicht allein über seinen ausländischen Sitz der Schweizer Rechtslage entziehen kann.

Was gilt für KI-Stimmen und Stimmklone?#

Eine generische synthetische Stimme betrifft keine bestimmte Person. Klonen Sie dagegen die Stimme einer realen Person, ist deren Stimme ein Personendatum, und das Klonen braucht eine Rechtsgrundlage und in der Regel die ausdrückliche Einwilligung dieser Person.

Die Unterscheidung entscheidet über die Pflichten.

Für Dokument-zu-Podcast-Audio werden meist generische Stimmen verwendet, die niemanden imitieren; diese betreffen die Datenschutzlage vor allem über den Inhalt des Dokuments, nicht über die Stimme.

Anders beim Klonen einer realen Stimme, etwa einer Führungsperson: Hier ist die Stimme dieser Person ein Personendatum, das Klonen bedarf einer klaren Einwilligung, und der Umfang der Nutzung sollte schriftlich geregelt und dokumentiert sein. Wird die geklonte Stimme so eingesetzt, dass ein Publikum sie für die echte Person hält, kommt zusätzlich die Kennzeichnungspflicht nach dem EU AI Act ins Spiel.

Häufige Fragen#

Ist das Hochladen eines Dokuments in ein KI-Tool eine Datenbearbeitung?
Ja, sobald das Dokument Personendaten enthält. Dann greift das revDSG, und bei einem Anbieter im Ausland zusätzlich die Regeln zur Datenbekanntgabe ins Ausland. Ohne Auftragsbearbeitungsvertrag ist die Eingabe von Personendaten in ein Cloud-KI-Tool nicht rechtmässig. Klären Sie Rechtsgrundlage, Vertrag und Hosting-Ort vor der Nutzung.

Seit wann gilt das revDSG?
Das revidierte Datenschutzgesetz ist seit dem 1. September 2023 in Kraft und löst das Gesetz von 1992 ab. Aufsichtsbehörde ist der EDÖB, der seit 2023 deutlich mehr Befugnisse hat und diese aktiv nutzt. Es betrifft praktisch jedes Unternehmen, das Personendaten bearbeitet, ob mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland.

Darf ich einen US-KI-Anbieter nutzen?
Für wenig sensible Inhalte oft ja, mit Auftragsbearbeitungsvertrag und geeigneten Garantien. Bei sensiblen Personendaten ist zu beachten, dass der US CLOUD Act US-Behörden Zugriff ermöglichen kann, unabhängig vom Serverstandort. Für solche Fälle ist Schweizer Hosting der sauberere Weg.

Gilt für mich auch die DSGVO?
Zusätzlich zum revDSG, wenn Ihre Bearbeitung Personen in der EU betrifft, etwa weil Sie ihnen Waren oder Dienstleistungen anbieten oder ihr Verhalten beobachten. Viele Schweizer Firmen mit EU-Kundschaft unterstehen beiden Regimen gleichzeitig. Dann muss ein KI-Audio-Projekt sowohl revDSG als auch DSGVO genügen.

Wie hoch sind die Bussen unter dem revDSG?
Bei den schwersten Verstössen bis CHF 250'000. Anders als unter der DSGVO, wo Bussen in der Regel das Unternehmen treffen und bis EUR 20 Mio. oder 4% des weltweiten Umsatzes reichen, kann die Busse unter Schweizer Recht die verantwortliche Person treffen. Das ist ein strukturell anderes Modell, das man kennen sollte.

Brauche ich eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Bei einer Bearbeitung mit hohem Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte: ja, und sie ist vorab zu erstellen und zu dokumentieren. KI-Vorhaben mit sensiblen Personendaten fallen oft in diese Kategorie. Klären Sie im Einzelfall, ob eine Folgenabschätzung nötig ist, und halten Sie die Beurteilung schriftlich fest.

Muss ich KI-Audio kennzeichnen?
Wenn das Audio einem Publikum in der EU zugänglich gemacht wird, greift die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 des EU AI Act. Datenschutz und Kennzeichnung sind zwei getrennte Themen: Das eine regelt den Umgang mit Personendaten, das andere die Transparenz über den KI-Ursprung. Beides kann gleichzeitig gelten.

Wo sollten die Daten gehostet werden?
Dort, wo Ihre Anforderungen an Datenhaltung und Sicherheit erfüllt sind, was bei sensiblen Daten für viele Schweizer Teams eine Verarbeitung in der Schweiz bedeutet. Klären Sie, wo Dokumente, Audio und allfällige Stimmdaten verarbeitet und gespeichert werden. Schweizer Hosting ist einer der Gründe, warum Sprep diese Anforderung direkt beantwortet.

Was ist der erste Schritt?
Beginnen Sie mit den Pflichten, nicht mit dem Werkzeug: Klären Sie Rechtsgrundlage, Auftragsbearbeitungsvertrag, Hosting-Ort und Dokumentation, und wählen Sie dann ein Audio-Werkzeug, das diese erfüllt. Wandeln Sie zuerst wenige, wenig sensible Dokumente um, um den Prozess zu erproben, bevor Sie ausweiten.

Wie dokumentiere ich die Datenbearbeitung?
Führen Sie ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten: welche KI-Tools Sie nutzen, welche Datenkategorien durch jedes fliessen, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchem Anbietervertrag. Halten Sie zudem allfällige Datenschutz-Folgenabschätzungen und die Beurteilung der Datenbekanntgabe ins Ausland schriftlich fest. Bei einer Prüfung ist dieses Verzeichnis oft der Unterschied zwischen einer nachvollziehbaren Entscheidung und einem Risiko, das niemand bewusst eingegangen ist.


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